Drei Anträge zum Haus­halts­plan­ent­wurf 2027

20.10.2026

Ände­rungs­an­trag zum Entwurf der Haus­halts­sat­zung 2027: Grund­steuer B senken, Gewer­be­steuer auf 400 v. H. anheben

Beschluss­vor­schlag

Die Gemein­de­ver­tre­tung beschließt folgende Ände­rungen am Entwurf der Haus­halts­sat­zung und des Haus­halts­plans 2027:

1. In § 5 der Haus­halts­sat­zung wird der Hebesatz der Grund­steuer B von 750 v. H. auf 720 v. H. festgesetzt.
2. In § 5 der Haus­halts­sat­zung wird der Hebesatz der Gewer­be­steuer von 390 v. H. auf 400 v. H. festgesetzt.
3. Die Ansätze im Produkt 61101 (Steuern) werden entspre­chend angepasst: Gewer­be­steuer von 3.700.000 € auf 3.794.900 €, Grund­steuer B von 2.350.000 € auf 2.256.000 €. Die Gesamt­be­träge in § 1 der Haus­halts­sat­zung werden entspre­chend fortgeschrieben.
4. Der Gemein­de­vor­stand wird gebeten, in der mittel­fris­tigen Finanz­pla­nung 2028 bis 2030 ebenfalls mit einem Gewer­be­steuer-Hebesatz von 400 v. H. zu rechnen und die geplanten Hebesätze der Grund­steuer B um den gleichen Betrag zu verringern.

Begrün­dung

Ausgangs­lage. Nach dem Entwurf soll der Hebesatz der Grund­steuer B von 383 auf 750 v. H. steigen, also um 367 Punkte. Die Gewer­be­steuer soll dagegen nur um 10 Punkte steigen, von 380 auf 390 v. H. Die Grund­steuer B zahlen alle Eigen­tü­me­rinnen und Eigen­tümer und über die Neben­kosten auch alle Miete­rinnen und Mieter, unab­hängig von ihrem Einkommen. Die Lasten zur Konso­li­die­rung des Haushalts sollen gerechter verteilt werden.

Der Haushalt wird nicht belastet. Der Antrag ist aufkom­mens­neu­tral. Ein Hebe­satz­punkt der Gewer­be­steuer bringt nach den Ansätzen des Entwurfs rund 9.490 €, ein Punkt der Grund­steuer B rund 3.130 €. 10 zusätz­liche Punkte bei der Gewer­be­steuer bringen damit rund 94.900 € mehr. Das ermög­licht eine Senkung der Grund­steuer B um 30 Punkte (rund 94.000 €). Unter dem Strich verbes­sert sich das Ergebnis gering­fügig um rund 900 €.

Die Gewer­be­steu­er­erhö­hung verschont Einzel­un­ter­nehmen und Perso­nen­ge­sell­schaften bis zu einem Frei­be­trag und wird von Kapi­tal­ge­sell­schaften getragen. Einzel­un­ter­nehmen und Perso­nen­ge­sell­schaften haben auf den Gewer­be­er­trag einen Frei­be­trag von 24.500 € (§ 11 Gewer­be­steu­er­ge­setz). Kapi­tal­ge­sell­schaften haben keinen. In Hessen hatten 2020 fast zwei Drittel aller gewer­be­steu­er­pflich­tigen Betriebe einen Steu­er­mess­be­trag von null und zahlten daher bei jedem Hebesatz keine Gewer­be­steuer. Bei rund 63.000 Betrieben lag das am Frei­be­trag. (Quelle: Gewer­be­steu­er­sta­tistik Hessen 2020 des Hessi­schen Statis­ti­schen Landes­amts) Wer Gewer­be­steuer zahlt, kann sie als Einzel­un­ter­nehmen oder Perso­nen­ge­sell­schaft nach § 35 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes bis zum Vier­fa­chen des Mess­be­trags von der Einkom­men­steuer abziehen. Bis zu einem Hebesatz von 400 v. H. wird die Gewer­be­steuer damit im Regelfall voll ausge­gli­chen. Kapi­tal­ge­sell­schaften haben diese Möglich­keit nicht. Auf sie entfielen in Hessen 2020 rund 63 % des gesamten Gewer­be­steu­er­mess­be­trags, auf Perso­nen­ge­sell­schaften rund 25 % und auf Einzel­ge­wer­be­trei­bende rund 10 %.

Die Gewer­be­steuer bleibt im regio­nalen Rahmen. Ein Hebesatz von 400 v. H. ist in unserer Nach­bar­schaft üblich. Im Jahr 2025 lagen zum Beispiel Baben­hausen bei 400, Groß-Umstadt bei 405 und Otzberg bei 420 v. H. (Quelle: IHK Darmstadt). Der hessische Durch­schnitt betrug schon 2024 laut Hessi­schem Industrie- und Handels­kam­mertag 395 v. H. Schaaf­heim bleibt bei dem vorge­schla­genen Hebesatz auf gleichem Niveau wie die ganze Region.

Ein erster Schritt. Eine Senkung um 30 Punkte ist bei einem Hebesatz von 750 v. H. kein großer Betrag. Für ein Haus, das bei 750 v. H. 1.000 € Grund­steuer im Jahr zahlt, sind es 40 € weniger. Der Antrag setzt aber ein klares Zeichen: Wer die Lasten der Haus­halts­kon­so­li­die­rung verteilt, muss alle Steu­er­quellen in den Blick nehmen und nicht nur die Grund­steuer, die alle Haushalte trifft. Das gilt umso mehr, als die Finanz­pla­nung für 2028 bis 2030 weitere Erhö­hungen der Grund­steuer B auf 800 und 900 v. H. vorsieht.

Wir bitten daher um Zustim­mung zu unserem Antrag.


Prüf­auf­trag zur Einfüh­rung einer Grund­steuer C für baureife, unbebaute Grundstücke

Beschluss­vor­schlag

Der Gemein­de­vor­stand wird beauftragt,

1. die unbe­bauten, baureifen Grund­stücke im Gemein­de­ge­biet zu erfassen;
2. zu prüfen, ob städ­te­bau­liche Gründe im Sinne des § 13 des Hessi­schen Grund­steu­er­ge­setzes (HGrStG) für die Fest­set­zung eines geson­derten Hebe­satzes für diese Grund­stücke (Grund­steuer C) vorliegen, insbe­son­dere zur Deckung des Wohn­raum­be­darfs, zur Nach­ver­dich­tung und zur Stärkung der Innen­ent­wick­lung, und für welches Gebiet ein solcher Hebesatz gelten sollte;
3. das voraus­sicht­liche Aufkommen bei verschie­denen Hebe­sätzen darzu­stellen, einschließ­lich möglicher Staf­fe­lungen nach Dauer der Baureife und einer Karenz­zeit, sowie den Verwal­tungs­auf­wand und die recht­li­chen Risiken zu bewerten;
4. darzu­stellen, wie die Grund­steuer C mit weiteren Maßnahmen zur Mobi­li­sie­rung von Baulücken verbunden werden kann, etwa einer Ansprache der Eigen­tü­me­rinnen und Eigentümer;
5. das Ergebnis der Prüfung im Haupt‑, Finanz‑, Jugend- und Sozi­al­aus­schuss vorzu­stellen und bei positivem Ergebnis den Entwurf einer Satzung über die Erhebung der Grund­steuer C zum Haus­halts­jahr 2028 vorzulegen.

Begrün­dung

Ausgangs­lage. Nach dem Entwurf des Haus­halts­plans 2027 soll der Hebesatz der Grund­steuer B von 383 auf 750 v. H. steigen, in der Finanz­pla­nung bis 2030 auf 900 v. H. Diese Erhöhung trifft alle Eigen­tü­me­rinnen und Eigen­tümer und über die Neben­kosten auch alle Miete­rinnen und Mieter. Gleich­zeitig setzt die Gemeinde für ihre Entwick­lung vor allem auf neue Bauge­biete. Wer dagegen baureife Grund­stücke im Ortskern oder den Orts­teilen über Jahre unbebaut lässt, wird durch die Grund­steuer bisher nicht stärker heran­ge­zogen als bei jedem anderen unbe­bauten Grundstück.

Rechts­grund­lage. § 13 HGrStG erlaubt den hessi­schen Gemeinden, aus städ­te­bau­li­chen Gründen baureife Grund­stücke als eigene Gruppe zu bestimmen und dafür einen geson­derten, höheren Hebesatz fest­zu­setzen. Dieser muss über dem Hebesatz der Grund­steuer B liegen und darf ihn höchstens um das Fünffache über­steigen. Er kann nach der Dauer der Baureife gestaf­felt werden. Die städ­te­bau­li­chen Gründe sind darzu­legen, die betrof­fenen Grund­stücke sind zu Beginn des Kalen­der­jahres zu bestimmen und in einer Karte nachzuweisen.

Ziel. Die Grund­steuer C ist in erster Linie ein Lenkungs­in­stru­ment. Sie soll Bauland im Bestand mobi­li­sieren und damit den Grundsatz „Innen­ent­wick­lung vor Außen­ent­wick­lung“ stärken: Vorhan­dene Baulücken werden genutzt, bevor neue Flächen am Ortsrand versie­gelt werden. Das schont Frei­flä­chen, nutzt bestehende Straßen und Leitungen und belebt die Ortskerne. Zusätz­liche Einnahmen sind ein Neben­ef­fekt, nicht der Zweck. Bauland soll bebaut werden und nicht als Wert­an­lage brach­liegen, während die Gemeinde gleich­zeitig neue Bauge­biete erschließt.

Werkzeug des Landes. Der Hessische Landtag hat den Kommunen die Grund­steuer C mit dem Hessi­schen Grund­steu­er­ge­setz ausdrück­lich als Werkzeug gegen Wohn­raum­mangel an die Hand gegeben. Schaaf­heim sollte prüfen, ob es dieses Werkzeug sinnvoll nutzen kann.

Erfah­rungen in der Region. Mehrere Kommunen in Südhessen haben die Grund­steuer C bereits einge­führt, darunter Riedstadt, Griesheim, Erzhausen und Rodgau. Diese Erfah­rungen können für die Prüfung genutzt werden.

Warum ein Prüf­auf­trag. Wie viele baureife, unbebaute Grund­stücke es in Schaaf­heim gibt und welches Aufkommen zu erwarten wäre, ist bisher nicht bekannt. Die Einfüh­rung setzt eine sorg­fäl­tige Erfassung und eine trag­fä­hige städ­te­bau­liche Begrün­dung voraus. Deshalb soll zunächst geprüft werden, damit die Gemein­de­ver­tre­tung auf einer belast­baren Grundlage entscheiden kann. Eine Einfüh­rung zum Haus­halts­jahr 2028 lässt ausrei­chend Zeit für Erfassung, Begrün­dung und die Infor­ma­tion der Betroffenen.

Wir bitten daher um Zustim­mung zu unserem Antrag.


Haus­halts­be­gleit­an­trag zum Haushalt 2027: Kommis­sion „Werkstatt Schaafheim“

Beschluss­vor­schlag

1. Die Gemein­de­ver­tre­tung ersucht den Gemein­de­vor­stand, nach § 72 der Hessi­schen Gemein­de­ord­nung (HGO) eine Kommis­sion „Werkstatt Schaaf­heim“ zur Erle­di­gung eines vorüber­ge­henden Auftrags zu bilden.

2. Der Kommis­sion sollen angehören:
a) der Bürger­meister und weitere Mitglieder des Gemeindevorstands,
b) Mitglieder der Gemein­de­ver­tre­tung, wobei die Zahl so bemessen werden soll, dass alle Frak­tionen vertreten sein können,
c) sach­kun­dige Einwoh­ne­rinnen und Einwohner, die auf Vorschlag örtlicher Verei­ni­gungen bestimmt werden, insbe­son­dere aus Gewerbe und Handwerk, Vereinen und Ehrenamt, Land­wirt­schaft sowie sozialen Einrichtungen.

3. Die Kommis­sion erhält den Auftrag, ergeb­nis­offen und unter Einbe­zie­hung von Fach­leuten Vorschläge zu erarbeiten
a) für zusätz­liche Einnahmen, insbe­son­dere aus Förder­pro­grammen von Land, Bund und EU,
b) für Einspa­rungen und Verbes­se­rungen der Abläufe, auch durch Zusam­men­ar­beit mit Nachbarkommunen,
c) für eine lang­fris­tige Entwick­lungs­stra­tegie Schaaf­heims in den Bereichen Wirt­schaft, Wohnen, Gemein­schaft sowie Klima und Umwelt,
d) für die Einbin­dung von ehren­amt­lich Tätigen,
e) für die Gewinnung von Sponsoren z.B. für Events, Material und Geräte.

4. Ziel der Vorschläge nach Nr. 3 a und b ist eine Verbes­se­rung des Ergeb­nis­haus­halts um mindes­tens 157.000 € pro Jahr. Das entspricht der in der Finanz­pla­nung für 2028 vorge­se­henen Erhöhung des Hebe­satzes der Grund­steuer B von 750 auf 800 v. H., die damit entfallen kann. Jeder Vorschlag ist mit seiner voraus­sicht­li­chen finan­zi­ellen Wirkung darzustellen.

5. Die Kommis­sion legt dem Haupt‑, Finanz‑, Jugend- und Sozi­al­aus­schuss Zwischen- und Abschluss­be­richt vor. Der Gemein­de­vor­stand berück­sich­tigt die Ergeb­nisse bei der Aufstel­lung des Haushalts 2028 und legt dar, welche Vorschläge er übernimmt und welche nicht.

6. Die Kosten der Kommis­sion (Entschä­di­gungen nach §§ 1 bis 3 der Entschä­di­gungs­sat­zung der Gemeinde Schaaf­heim) werden aus den vorhan­denen Ansätzen des Produkts 11101 Gemein­de­or­gane gedeckt. Zusätz­liche Haus­halts­mittel werden nicht bereitgestellt.

Begrün­dung

Ausgangs­lage. Der Entwurf des Haushalts 2027 sieht vor, den Hebesatz der Grund­steuer B von 383 auf 750 v. H. fast zu verdop­peln. Die Finanz­pla­nung geht noch weiter: 800 v. H. im Jahr 2028 und 900 v. H. ab 2029. Ein Hebe­satz­punkt der Grund­steuer B entspricht rund 3.130 €. Die geplanten Erhö­hungen bis 2030 bedeuten damit zusätz­lich rund 470.000 € pro Jahr, die alle Eigen­tü­me­rinnen und Eigen­tümer und über die Neben­kosten auch alle Miete­rinnen und Mieter tragen. Gleich­zeitig sinkt die ordent­liche Rücklage, und die Gemeinde muss neue Kredite aufnehmen.

Nicht nur den Mangel verwalten. Steu­er­erhö­hungen allein lösen die Probleme des Haushalts nicht. Viele Ursachen liegen bei Bund und Land, die den Kommunen Aufgaben über­tragen, ohne sie ausrei­chend zu finan­zieren. Umso wichtiger ist es, dass Schaaf­heim alle eigenen Möglich­keiten ausschöpft: Förder­mittel konse­quent nutzen, Ausgaben kritisch prüfen, mit Nach­bar­kom­munen zusam­men­ar­beiten und die Gemeinde so entwi­ckeln, dass sie lang­fristig auf eigenen Füßen steht.

Das Wissen vor Ort nutzen. In Unter­nehmen, Handwerk, Vereinen, Land­wirt­schaft und sozialen Einrich­tungen gibt es viel Sach­ver­stand und Enga­ge­ment. Die Kommis­sion bündelt dieses Wissen mit dem der Verwal­tung und der Politik. Sie arbeitet über Frak­ti­ons­grenzen hinweg und bezieht die Menschen ein, die Schaaf­heim und seine Ortsteile tragen.

Ein klarer Auftrag mit messbarem Ziel. Damit die Kommis­sion nicht zu einem bloßen Gesprächs­kreis wird, erhält sie einen befris­teten Auftrag, eine Berichts­pflicht und eine Zielmarke: Vorschläge im Umfang der für 2028 geplanten Steu­er­erhö­hung. Jede 3.130 €, die die Kommis­sion dauerhaft findet, ersparen allen Haus­halten einen Hebesatzpunkt.

Das passende Instru­ment. Nach § 72 Abs. 1 der Hessi­schen Gemein­de­ord­nung kann der Gemein­de­vor­stand auch zur Erle­di­gung vorüber­ge­hender Aufträge Kommis­sionen bilden, die ihm unter­stehen. Ihnen gehören nach § 72 Abs. 2 neben dem Bürger­meister und Mitglie­dern des Gemein­de­vor­stands und der Gemein­de­ver­tre­tung auch sach­kun­dige Einwoh­ne­rinnen und Einwohner an, wenn dies sinnvoll erscheint. Andere hessische Kommunen nutzen dieses Instru­ment, zum Beispiel Riedstadt für eine frak­ti­ons­über­grei­fende Kommis­sion zur Haus­halts­kon­so­li­die­rung (2011), Bürstadt für eine Mobi­li­täts­kom­mis­sion mit sach­kun­digen Einwoh­nern (2021) und Egelsbach für eine Senioren-Kommis­sion (2026). Die Kosten beschränken sich auf das Sitzungsgeld.

Wir bitten daher um Zustim­mung zu unserem Antrag.

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