Änderungsantrag zum Entwurf der Haushaltssatzung 2027: Grundsteuer B senken, Gewerbesteuer auf 400 v. H. anheben
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt folgende Änderungen am Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2027:
1. In § 5 der Haushaltssatzung wird der Hebesatz der Grundsteuer B von 750 v. H. auf 720 v. H. festgesetzt.
2. In § 5 der Haushaltssatzung wird der Hebesatz der Gewerbesteuer von 390 v. H. auf 400 v. H. festgesetzt.
3. Die Ansätze im Produkt 61101 (Steuern) werden entsprechend angepasst: Gewerbesteuer von 3.700.000 € auf 3.794.900 €, Grundsteuer B von 2.350.000 € auf 2.256.000 €. Die Gesamtbeträge in § 1 der Haushaltssatzung werden entsprechend fortgeschrieben.
4. Der Gemeindevorstand wird gebeten, in der mittelfristigen Finanzplanung 2028 bis 2030 ebenfalls mit einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 v. H. zu rechnen und die geplanten Hebesätze der Grundsteuer B um den gleichen Betrag zu verringern.
Begründung
Ausgangslage. Nach dem Entwurf soll der Hebesatz der Grundsteuer B von 383 auf 750 v. H. steigen, also um 367 Punkte. Die Gewerbesteuer soll dagegen nur um 10 Punkte steigen, von 380 auf 390 v. H. Die Grundsteuer B zahlen alle Eigentümerinnen und Eigentümer und über die Nebenkosten auch alle Mieterinnen und Mieter, unabhängig von ihrem Einkommen. Die Lasten zur Konsolidierung des Haushalts sollen gerechter verteilt werden.
Der Haushalt wird nicht belastet. Der Antrag ist aufkommensneutral. Ein Hebesatzpunkt der Gewerbesteuer bringt nach den Ansätzen des Entwurfs rund 9.490 €, ein Punkt der Grundsteuer B rund 3.130 €. 10 zusätzliche Punkte bei der Gewerbesteuer bringen damit rund 94.900 € mehr. Das ermöglicht eine Senkung der Grundsteuer B um 30 Punkte (rund 94.000 €). Unter dem Strich verbessert sich das Ergebnis geringfügig um rund 900 €.
Die Gewerbesteuererhöhung verschont Einzelunternehmen und Personengesellschaften bis zu einem Freibetrag und wird von Kapitalgesellschaften getragen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben auf den Gewerbeertrag einen Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Gewerbesteuergesetz). Kapitalgesellschaften haben keinen. In Hessen hatten 2020 fast zwei Drittel aller gewerbesteuerpflichtigen Betriebe einen Steuermessbetrag von null und zahlten daher bei jedem Hebesatz keine Gewerbesteuer. Bei rund 63.000 Betrieben lag das am Freibetrag. (Quelle: Gewerbesteuerstatistik Hessen 2020 des Hessischen Statistischen Landesamts) Wer Gewerbesteuer zahlt, kann sie als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft nach § 35 des Einkommensteuergesetzes bis zum Vierfachen des Messbetrags von der Einkommensteuer abziehen. Bis zu einem Hebesatz von 400 v. H. wird die Gewerbesteuer damit im Regelfall voll ausgeglichen. Kapitalgesellschaften haben diese Möglichkeit nicht. Auf sie entfielen in Hessen 2020 rund 63 % des gesamten Gewerbesteuermessbetrags, auf Personengesellschaften rund 25 % und auf Einzelgewerbetreibende rund 10 %.
Die Gewerbesteuer bleibt im regionalen Rahmen. Ein Hebesatz von 400 v. H. ist in unserer Nachbarschaft üblich. Im Jahr 2025 lagen zum Beispiel Babenhausen bei 400, Groß-Umstadt bei 405 und Otzberg bei 420 v. H. (Quelle: IHK Darmstadt). Der hessische Durchschnitt betrug schon 2024 laut Hessischem Industrie- und Handelskammertag 395 v. H. Schaafheim bleibt bei dem vorgeschlagenen Hebesatz auf gleichem Niveau wie die ganze Region.
Ein erster Schritt. Eine Senkung um 30 Punkte ist bei einem Hebesatz von 750 v. H. kein großer Betrag. Für ein Haus, das bei 750 v. H. 1.000 € Grundsteuer im Jahr zahlt, sind es 40 € weniger. Der Antrag setzt aber ein klares Zeichen: Wer die Lasten der Haushaltskonsolidierung verteilt, muss alle Steuerquellen in den Blick nehmen und nicht nur die Grundsteuer, die alle Haushalte trifft. Das gilt umso mehr, als die Finanzplanung für 2028 bis 2030 weitere Erhöhungen der Grundsteuer B auf 800 und 900 v. H. vorsieht.
Wir bitten daher um Zustimmung zu unserem Antrag.
Prüfauftrag zur Einführung einer Grundsteuer C für baureife, unbebaute Grundstücke
Beschlussvorschlag
Der Gemeindevorstand wird beauftragt,
1. die unbebauten, baureifen Grundstücke im Gemeindegebiet zu erfassen;
2. zu prüfen, ob städtebauliche Gründe im Sinne des § 13 des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) für die Festsetzung eines gesonderten Hebesatzes für diese Grundstücke (Grundsteuer C) vorliegen, insbesondere zur Deckung des Wohnraumbedarfs, zur Nachverdichtung und zur Stärkung der Innenentwicklung, und für welches Gebiet ein solcher Hebesatz gelten sollte;
3. das voraussichtliche Aufkommen bei verschiedenen Hebesätzen darzustellen, einschließlich möglicher Staffelungen nach Dauer der Baureife und einer Karenzzeit, sowie den Verwaltungsaufwand und die rechtlichen Risiken zu bewerten;
4. darzustellen, wie die Grundsteuer C mit weiteren Maßnahmen zur Mobilisierung von Baulücken verbunden werden kann, etwa einer Ansprache der Eigentümerinnen und Eigentümer;
5. das Ergebnis der Prüfung im Haupt‑, Finanz‑, Jugend- und Sozialausschuss vorzustellen und bei positivem Ergebnis den Entwurf einer Satzung über die Erhebung der Grundsteuer C zum Haushaltsjahr 2028 vorzulegen.
Begründung
Ausgangslage. Nach dem Entwurf des Haushaltsplans 2027 soll der Hebesatz der Grundsteuer B von 383 auf 750 v. H. steigen, in der Finanzplanung bis 2030 auf 900 v. H. Diese Erhöhung trifft alle Eigentümerinnen und Eigentümer und über die Nebenkosten auch alle Mieterinnen und Mieter. Gleichzeitig setzt die Gemeinde für ihre Entwicklung vor allem auf neue Baugebiete. Wer dagegen baureife Grundstücke im Ortskern oder den Ortsteilen über Jahre unbebaut lässt, wird durch die Grundsteuer bisher nicht stärker herangezogen als bei jedem anderen unbebauten Grundstück.
Rechtsgrundlage. § 13 HGrStG erlaubt den hessischen Gemeinden, aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als eigene Gruppe zu bestimmen und dafür einen gesonderten, höheren Hebesatz festzusetzen. Dieser muss über dem Hebesatz der Grundsteuer B liegen und darf ihn höchstens um das Fünffache übersteigen. Er kann nach der Dauer der Baureife gestaffelt werden. Die städtebaulichen Gründe sind darzulegen, die betroffenen Grundstücke sind zu Beginn des Kalenderjahres zu bestimmen und in einer Karte nachzuweisen.
Ziel. Die Grundsteuer C ist in erster Linie ein Lenkungsinstrument. Sie soll Bauland im Bestand mobilisieren und damit den Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ stärken: Vorhandene Baulücken werden genutzt, bevor neue Flächen am Ortsrand versiegelt werden. Das schont Freiflächen, nutzt bestehende Straßen und Leitungen und belebt die Ortskerne. Zusätzliche Einnahmen sind ein Nebeneffekt, nicht der Zweck. Bauland soll bebaut werden und nicht als Wertanlage brachliegen, während die Gemeinde gleichzeitig neue Baugebiete erschließt.
Werkzeug des Landes. Der Hessische Landtag hat den Kommunen die Grundsteuer C mit dem Hessischen Grundsteuergesetz ausdrücklich als Werkzeug gegen Wohnraummangel an die Hand gegeben. Schaafheim sollte prüfen, ob es dieses Werkzeug sinnvoll nutzen kann.
Erfahrungen in der Region. Mehrere Kommunen in Südhessen haben die Grundsteuer C bereits eingeführt, darunter Riedstadt, Griesheim, Erzhausen und Rodgau. Diese Erfahrungen können für die Prüfung genutzt werden.
Warum ein Prüfauftrag. Wie viele baureife, unbebaute Grundstücke es in Schaafheim gibt und welches Aufkommen zu erwarten wäre, ist bisher nicht bekannt. Die Einführung setzt eine sorgfältige Erfassung und eine tragfähige städtebauliche Begründung voraus. Deshalb soll zunächst geprüft werden, damit die Gemeindevertretung auf einer belastbaren Grundlage entscheiden kann. Eine Einführung zum Haushaltsjahr 2028 lässt ausreichend Zeit für Erfassung, Begründung und die Information der Betroffenen.
Wir bitten daher um Zustimmung zu unserem Antrag.
Haushaltsbegleitantrag zum Haushalt 2027: Kommission „Werkstatt Schaafheim“
Beschlussvorschlag
1. Die Gemeindevertretung ersucht den Gemeindevorstand, nach § 72 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) eine Kommission „Werkstatt Schaafheim“ zur Erledigung eines vorübergehenden Auftrags zu bilden.
2. Der Kommission sollen angehören:
a) der Bürgermeister und weitere Mitglieder des Gemeindevorstands,
b) Mitglieder der Gemeindevertretung, wobei die Zahl so bemessen werden soll, dass alle Fraktionen vertreten sein können,
c) sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner, die auf Vorschlag örtlicher Vereinigungen bestimmt werden, insbesondere aus Gewerbe und Handwerk, Vereinen und Ehrenamt, Landwirtschaft sowie sozialen Einrichtungen.
3. Die Kommission erhält den Auftrag, ergebnisoffen und unter Einbeziehung von Fachleuten Vorschläge zu erarbeiten
a) für zusätzliche Einnahmen, insbesondere aus Förderprogrammen von Land, Bund und EU,
b) für Einsparungen und Verbesserungen der Abläufe, auch durch Zusammenarbeit mit Nachbarkommunen,
c) für eine langfristige Entwicklungsstrategie Schaafheims in den Bereichen Wirtschaft, Wohnen, Gemeinschaft sowie Klima und Umwelt,
d) für die Einbindung von ehrenamtlich Tätigen,
e) für die Gewinnung von Sponsoren z.B. für Events, Material und Geräte.
4. Ziel der Vorschläge nach Nr. 3 a und b ist eine Verbesserung des Ergebnishaushalts um mindestens 157.000 € pro Jahr. Das entspricht der in der Finanzplanung für 2028 vorgesehenen Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 750 auf 800 v. H., die damit entfallen kann. Jeder Vorschlag ist mit seiner voraussichtlichen finanziellen Wirkung darzustellen.
5. Die Kommission legt dem Haupt‑, Finanz‑, Jugend- und Sozialausschuss Zwischen- und Abschlussbericht vor. Der Gemeindevorstand berücksichtigt die Ergebnisse bei der Aufstellung des Haushalts 2028 und legt dar, welche Vorschläge er übernimmt und welche nicht.
6. Die Kosten der Kommission (Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 der Entschädigungssatzung der Gemeinde Schaafheim) werden aus den vorhandenen Ansätzen des Produkts 11101 Gemeindeorgane gedeckt. Zusätzliche Haushaltsmittel werden nicht bereitgestellt.
Begründung
Ausgangslage. Der Entwurf des Haushalts 2027 sieht vor, den Hebesatz der Grundsteuer B von 383 auf 750 v. H. fast zu verdoppeln. Die Finanzplanung geht noch weiter: 800 v. H. im Jahr 2028 und 900 v. H. ab 2029. Ein Hebesatzpunkt der Grundsteuer B entspricht rund 3.130 €. Die geplanten Erhöhungen bis 2030 bedeuten damit zusätzlich rund 470.000 € pro Jahr, die alle Eigentümerinnen und Eigentümer und über die Nebenkosten auch alle Mieterinnen und Mieter tragen. Gleichzeitig sinkt die ordentliche Rücklage, und die Gemeinde muss neue Kredite aufnehmen.
Nicht nur den Mangel verwalten. Steuererhöhungen allein lösen die Probleme des Haushalts nicht. Viele Ursachen liegen bei Bund und Land, die den Kommunen Aufgaben übertragen, ohne sie ausreichend zu finanzieren. Umso wichtiger ist es, dass Schaafheim alle eigenen Möglichkeiten ausschöpft: Fördermittel konsequent nutzen, Ausgaben kritisch prüfen, mit Nachbarkommunen zusammenarbeiten und die Gemeinde so entwickeln, dass sie langfristig auf eigenen Füßen steht.
Das Wissen vor Ort nutzen. In Unternehmen, Handwerk, Vereinen, Landwirtschaft und sozialen Einrichtungen gibt es viel Sachverstand und Engagement. Die Kommission bündelt dieses Wissen mit dem der Verwaltung und der Politik. Sie arbeitet über Fraktionsgrenzen hinweg und bezieht die Menschen ein, die Schaafheim und seine Ortsteile tragen.
Ein klarer Auftrag mit messbarem Ziel. Damit die Kommission nicht zu einem bloßen Gesprächskreis wird, erhält sie einen befristeten Auftrag, eine Berichtspflicht und eine Zielmarke: Vorschläge im Umfang der für 2028 geplanten Steuererhöhung. Jede 3.130 €, die die Kommission dauerhaft findet, ersparen allen Haushalten einen Hebesatzpunkt.
Das passende Instrument. Nach § 72 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung kann der Gemeindevorstand auch zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden, die ihm unterstehen. Ihnen gehören nach § 72 Abs. 2 neben dem Bürgermeister und Mitgliedern des Gemeindevorstands und der Gemeindevertretung auch sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner an, wenn dies sinnvoll erscheint. Andere hessische Kommunen nutzen dieses Instrument, zum Beispiel Riedstadt für eine fraktionsübergreifende Kommission zur Haushaltskonsolidierung (2011), Bürstadt für eine Mobilitätskommission mit sachkundigen Einwohnern (2021) und Egelsbach für eine Senioren-Kommission (2026). Die Kosten beschränken sich auf das Sitzungsgeld.
Wir bitten daher um Zustimmung zu unserem Antrag.
